100-km/h-Ausführung

Die Plakette für Gespanne

Änderungen bei Tempo-100-Genehmigung

Mit Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO sind die Vorschriften für die 100-km/h-Genehmigung neu gefasst worden. Die wichtigsten Änderungen sind die Aufhebung der festgeschriebenen Fahrzeugkombination und die Anhebung der Gewichtsfaktoren unter bestimmten technischen Voraussetzungen. Die bisher erteilten 100-km/h-Genehmigungen bleiben gültig.

Die Verordnung gilt weiterhin, wenn Anhänger mitgeführt werden, für:

  • Personenkraftwagen
  • Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
  • Busse mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t, mit Tempo 100 km/h Zulassung gemäß §18 Abs. 5 Nr. 3 StVO


Dies wirkt sich im Wesentlichen wie folgt aus:

  • Kein Genehmigungsverfahren der Fahrzeugkombination durch die Verkehrsbehörde; die Zulässigkeit verantwortet allein der Fahrzeugführer.
  • Freie Austauschbarkeit von Zugfahrzeug und Anhänger.
  • Bei einem bestimmten Leergewicht des Zugfahrzeugs dürfen bei Vorliegen folgender technischer Voraussetzungen Anhänger mit 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gezogen werden:

    1. Wohnanhänger mit Bremse, hydraulischen Schwingungsdämpfern sowie Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertige Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat:
    zulässiges Gesamtgewicht Wohnwagen < Leergewicht/Zugfahrzeug

    2. Andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern:
    zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,1 x Leergewicht/Zugfahrzeug

    3. Andere Anhänger wie 2., jedoch zusätzlich mit Stabilisierungseinrichtung nach ISO 11555-1 oder gleichwertiger Stabilisierungseinrichtung mit amtlichem Prüfzertifikat:
    zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 1,2 x Leergewicht/Zugfahrzeug

    4. Wohnanhänger mit starrem Aufbau, Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern:
    zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,8 x Leergewicht/Zugfahrzeug

    5. Alle Anhänger ohne Bremse und Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer:
    zulässiges Gesamtgewicht Anhänger < 0,3 x Leergewicht/Zugfahrzeug


Weiterhin ist zu beachten:

  • Das ziehende Fahrzeug muss einen automatischen Blockierverhinderer aufweisen.
  • Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeuges oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt.
  • Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss kleiner oder höchstens gleich der zulässigen Anhängelast sein und darf die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
  • An der Rückseite des Anhängers muss eine von der Straßenverkehrsbehörde gesiegelte Tempo-100-Plakette angebracht sein.
  • Die Reifen des Anhängers dürfen nicht älter als 6 Jahre sein und müssen mindestens der Geschwindigkeitskategorie L = 120 km/h entsprechen.

Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrsordnung.

 

Quelle: DEKRA

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